Rechtsprechung
BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an das Adoptivkind der als Erbin eingesetzten Schwester und Zurückweisung der Sache; Unzulässigkeit eines Teils der vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerden wegen fehlender Vertretungsmacht des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 133, 2247
Auslegung des Wortes "Kinder" in einer letztwilligen Verfügung
Verfahrensgang
- AG Freyung - VI 221/87
- LG Passau, 30.12.1987 - 2 T 207/87
- BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Papierfundstellen
- FamRZ 1989, 1118
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen (BayObLGZ 1961, 132/135), wobei der Auslegung auch durch einen scheinbar eindeutigen Wortlaut der Erklärung keine Grenze gesetzt ist (BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /46).Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLGZ 1986, 426/430 und 1987, 23/28).
- OLG Frankfurt, 10.03.1980 - 20 W 84/80
Antrag; Beschwerde; Rechtsanwalt; Vollmacht; Kosten; Freiwillige Gerichtsbarkeit; …
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Die Rechtsmittel sind somit von einem vollmachtlosen Vertreter eingelegt und müssen deshalb als unzulässig verworfen werden (BayObLGZ 1968, 304/308; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 278/283;… Keidel/Reichert FGG 12. Aufl. Rn. 15, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 40, jeweils zu § 13), wobei diese Entscheidung der Form nach auf den Namen des angeblich vertretenen Beteiligten ergeht (…OLG Frankfurt aaO S. 282 f.;… Jansen aaO).Soweit die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 4, 5 b, 5 c und 5 d als unzulässig verworfen wurden, sind die insoweit angefallenen Gerichtskosten gemäß § 2 Nr. 1 KostO dem Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, weil er die Einlegung der Rechtsmittel als vollmachtloser Vertreter veranlaßt hat (BayObLGZ 1968, 304/311; KG OLGZ 1971, 291/293 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 278/282).
- BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80
Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLGZ 1986, 426/430 und 1987, 23/28).
- BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82
Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Wenn das Landgericht angenommen hat, diese Erklärungen müßten nicht dem inneren Willen des Erblassers entsprochen haben, so ist ihm eine solche Schlußfolgerung nicht verwehrt, denn sie ist jedenfalls möglich (vgl. BayObLGZ 1983, 153/162). - BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86
Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer …
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie auf einer ausreichenden Sachverhaltserforschung beruht, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den Auslegungsgrundsätzen und den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1988, 42/47 m.w.Nachw). - BayObLG, 02.02.1987 - BReg. 1 Z 61/86
Einseitiger Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen; Voraussetzungen für die …
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLGZ 1986, 426/430 und 1987, 23/28). - BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86
Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz (BGHZ 80, 246/249 und 86, 41/45; BayObLGZ 1986, 426/430 und 1987, 23/28). - BayObLG, 02.08.1984 - BReg. 1 Z 45/84
Beschwerde; Erbe; Erbschein; Vorbescheid; Überprüfbarkeit; Beschwerdegericht
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Auch die Beweiswürdigung unterliegt der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nur daraufhin, ob das Gericht der Tatsacheninstanz den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG , § 2359 BGB ), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( §§ 23, 25 FGG ) und dabei nicht gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1984, 208/211 m.w.Nachw.). - BayObLG, 15.12.1959 - BReg. 2 Z 197/59
Beschränkung des nichtbefreiten Vorerben in der Verfügung über …
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Ist nämlich in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" die Rede, so fallen darunter auch Adoptivkinder, es sei denn, daß ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist (BayObLG FamRZ 1976, 101/103 und BayObLGZ 1984, 246/251; vgl. auch zum Begriff "Abkömmlinge": BayObLGZ 1959, 493/497 f. und 1961, 132/135; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/123 f.). - BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen …
Auszug aus BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88
Ist nämlich in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" die Rede, so fallen darunter auch Adoptivkinder, es sei denn, daß ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist (BayObLG FamRZ 1976, 101/103 und BayObLGZ 1984, 246/251; vgl. auch zum Begriff "Abkömmlinge": BayObLGZ 1959, 493/497 f. und 1961, 132/135; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/123 f.). - OLG Frankfurt, 30.11.1971 - 14 W 70/71
- OLG Hamm, 16.12.1998 - 15 W 232/98
Rechtliche Ausgestaltung einer Beschränkung bei Einsetzung des Sohnes als …
Richtig ist zwar, daß, wenn in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" oder "Abkömmlingen" die Rede ist, darunter auch Adoptivkinder zu verstehen sind, weil diese die rechtliche Stellung ehelicher Kinder (§§ 1754, 1767 BGB) haben und diese auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ehelichen Kindern gleichgeachtet werden (BayObLGZ 1961, 132, 135; 1984, 246, 251 = FamRZ 1985, 426, 427; FamRZ 1989, 1118, 1119; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120, 123).